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Autor Anja O`Glendence Datum 6.6.2006, 15:13 Aufrufe 2145
Beschreibung incl. neuer Tollwutverordnung 2006
Kategorie T Typ Doku
Tollwut
Tollwut

Die durch ein Virus verursachte Tollwut kann nicht nur den Hund befallen, sondern jedes Säugetier und damit auch den Menschen. Wenn sie einmal ausgebrochen ist, ist sie nicht heilbar, sondern das Tier oder der Mensch stirbt. Daher gelten zur Bekämpfung der Tollwut besondere gesetzliche Vorschriften: Tiere, die krankheits- oder auch nur ansteckungsverdächtig sind, dürfen nicht behandelt werden, sondern derjenige, der den Verdacht äußert, muss sofort den Amtstierarzt verständigen. Dieser kommt auch sofort und interessiert sich nicht etwa für das Tier, sondern nur für den Impfpass. Nun folgen zwei Möglichkeiten:

1. Das Tier ist innerhalb der letzten 12 Monate gegen Tollwut geimpft, dann kommt es für drei Wochen in Quarantäne. Wenn es nach dieser Zeit noch lebt, war es nicht an Tollwut erkrankt und der Besitzer bekommt es wieder.

2. In diesem Fall wird es von Amts wegen getötet und das Gehirn auf Tollwut untersucht, denn nur bei diesem Verfahren kann ein Ausbruch der Tollwut sicher nachgewiesen werden.

Obwohl sich das Gesetz bezüglich der Tollwutimpfung seit neuestem geändert hat, ist eine jährliche Impfung dringend anzuraten.

Tollwutverordnung

§ 1 Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:

3. wirksamer Impfschutz bei Hunden und Katzen, wenn eine Impfung
gegen Tollwut
a) im Falle einer Erstimpfung bei Welpen im Alter von mindestens
drei Monaten mindestens 21 Tage nach Abschluss der Grund-immunisierung und längstens um den Zeitraum zurückliegt, den der Impfstoffhersteller für eine Wiederholungsimpfung angibt oder
b) im Falle von Wiederholungsimpfungen die Impfungen jeweils
innerhalb des Zeitraumes durchgeführt worden sind, den der
Impfstoffhersteller für die jeweilige Wiederholungsimpfung angibt.

Tierbesitzer sprechen nun häufig Tierärzte an und verweisen darauf,
dass z.B. in der Schweiz Tollwutimpfstoffe erhältlich sind, die dort
für eine Impfung in zwei - oder dreijährigen Intervallen bei Hunden
und bei Katzen zugelassen sind.

Deutsche Tierhalter sollten sich bewusst machen, dass diese Schweizer Zulassungen in Deutschland gesetzlich nicht relevant sind! Ein Import derartiger Impfstoffe ist zudem nicht zulässig. Gemäß der deutschen Zulassungen besteht ein gesetzlich gültiger Impfschutz nur, wenn jährlich nachgeimpft wird.

Einge deutsche Anbieter ziehen nun mit dem Angebot an "3 Jahres Impfungen" nach, Fragen Sie Ihren Tierarzt nach diesen Impfstoffen, denn nur was im neuen Heimtierausweis als Datum der nächsten Impfung steht, ist vor dem Veterinäramt gültig.
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