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Einreisebestimmungen Schweiz für Hunde . Verfasst am: 26.09.2006, 17:12 |
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Schweiz
Hunde und Katzen aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut, dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden (eine Liste dieser Länder wird separat veröffentlicht). Diese Tiere werden grenztierärztlich untersucht, wenn sie unbegleitet sind oder wenn gleichzeitig mehr als 3 Tiere eingeführt werden. Sie müssen von einem tierärztlichen Zeugnis begleitet sein, das die durchgeführte Tollwutschutzimpfung bestätigt. Die Impfung muss mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein und darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Für nachweislich nachgeimpfte Tiere ist die Wartefrist von 30 Tagen nicht erforderlich. Ohne Tollwutimpfzeugnis eingeführt werden dürfen Junghunde und junge Katzen unter 3 Monaten aus Ländern, die frei sind von urbaner Tollwut. Für solche Tiere muss jedoch ein tierärztliches Gesundheitszeugnis vorgelegt werden, aus welchem auch das Alter des Tieres hervorgeht.
Hunde und Katzen aus Ländern, in welchen die urbane Tollwut vorkommt, dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen eingeführt werden. Die Tiere müssen vorschriftsgemäss gegen Tollwut geimpft sein (Kriterien im obigen Abschnitt). Sie werden bei der Einreise grenztierärztlich untersucht und gegebenenfalls einer Quarantäne unterstellt.
Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren und/oder mit kupierter Rute ist verboten. Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind Hunde ausländischer Halter, die für Kurzaufenthalte oder Ferien in die Schweiz kommen sowie die Einfuhr als Umzugsgut. |
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