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Anschnallpflicht für Tiere Verfasst am: 05.05.2008, 18:22 |
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RA Frank Richter
Das Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 13.02.1997, AZ: 8 U
2819/96, hatte über einen Fall zu entscheiden, wie er täglich auf
deutschen Straßen vorkommt: Ein Haustier wurde ungesichert im
Innenraum des Autos mitgeführt. Es stellte darauf folgende Leitsätze
auf: 1. Ein in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund stellt beim
Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr dar. 2. Der
Fahrzeugführer verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in
besonderes schwerem Maße, wenn er einen mitgeführten Hund nicht
ausreichend sichert.
Das OLG gelangte aufgrund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung,
dass der Kläger das Schadensereignis und damit den Versicherungsfall
schuldhaft grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Hundehalter musste
also alles aus eigener Tasche zahlen.
Der Kläger führte seinen Deutsch Kurzhaar mit einer Schulterhöhe von
etwa 45 cm und eine Brustbreite von ca. 20 cm im Gepäckteil seines
Fahrzeugs mit. Ihm als Jagdausübenden musste bekannt sein, dass ein
in der Fahrgastinnenzelle mitgeführter Hund beim Betrieb eines
Kraftfahrzeugs eine dringende Gefahr darstellt, weil tiergemäße
Verhaltensweisen oder Reaktionen des Hundes auf den Fahrbetrieb, wie
z.B. bei heftigem Bremsen, zur Folge haben können, dass durch das
Tier auf die sichere Führung des Fahrzeugs eingewirkt wird. Die
Kenntnis dieser Gefahrenlage folgt daraus, dass er im Pkw eine
ausziehbare Rückhaltevorrichtung im Bereich zwischen Gepäck- und
Fahrgastraum hatte anbringen lassen, die aus einem Netzgitter ohne
Rahmen bestand.
Es stellt daher auch ein unentschuldbares Verhalten des Klägers dar,
dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch eine ausreichende
Sicherung des Hundes in besonderes schwerem Maße verletzte, indem er
dieses Trenngitternetz nicht ordnungsgemäß in Funktion brachte. Daher
konnte der mitgeführte Hund, der nicht von einem Trenngitter
zurückgehalten wurde, in den Fahrgastraum gelangen und dem Kläger ins
Lenkrad springen, wobei die Lenkung des Pkw beeinflusst und plötzlich
die Fahrrichtung gegen die Behelfsleitplanke gerichtet wurde.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen
Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf.
verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf
beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht
liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des
Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.
Autor:
Frank Richter, Rechtsanwalt, hat sich speziell dem Tierrecht gewidmet.
Kastanienweg 75a
D-69221 Dossenheim
Tel.: +49 - (0) 6221 - 727 4619
Fax: +49 - (0) 6221 - 727 6510
e-mail: anwalt@richterrecht.com
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